Vierter Abschnitt
Bildung und Schule
Artikel 157
Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Das Reich gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
Reich und Gemeinden stellen Bibliotheken und elektronische Medien zur Verfügung, die von jedem genutzt werden können.
Artikel 158
Jeder Reichsangehörige hat das Recht, an den staatlichen Universitäten zu studieren. Die Teilnahme an den Vorlesungen ist unentgeltlich. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 159
Für die Volksbildung ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung und Unterhaltung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.
Die Lehrerbildung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.
Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Bediensteten in einem öffentlichen-rechtlichen Treue- und Dienstverhältnis.
Artikel 160
Jedes Kind hat das Recht zur Teilnahme am Schulunterricht.
Der Unterricht und die Lehr- und Lernmittel in den Vor-, Gemeinschafts- und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.
Artikel 161
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen.
Artikel 162
Unterrichtssprache ist deutsch.
Artikel 163
Es besteht allgemeine Bildungspflicht. Sie hat dem Grundsatz der Chancengleichheit zu folgen. Ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Vor- und Gemeinschaftsschule mit mindestens zehn Schuljahren und die anschließenden Fortbildungsschulen bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Davon sind die ersten sechs Jahre Gemeinschaftsschule Pflicht.
Artikel 164
Für das öffentliche Schulwesen gibt es einen einheitlichen Lernweg. Der für alle Schüler gemeinsame und einheitliche Unterricht an den Gemeinschaftsschulen erfolgt nach einem Rahmenlehrplan. Gleichzeitig ist eine eigenständige und ganzheitliche Persönlichkeit der Schüler zu entwickeln, ihre Neigungen, Fähigkeiten und Lebensziele sind individuell zu fördern.
Artikel 165
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Reiches. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Sie unterstehen der Schulaufsicht.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte eingeschränkt wird.
Gleiches gilt für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen.
Artikel 166
Durch vorbildliches Verhalten wird den Schülern Achtung und Respekt vor allen Lebewesen vermittelt. Selbstbewußtsein und Eigenverantwortung sind zu fördern ebenso wie die Wertschätzung der Natur, der Ressourcen und allen Lebens.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Rücksicht auf Minderheiten zu nehmen.
Staatsbürgerkunde, Philosophie, Informatik und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen.
Artikel 167
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, wird von Reich, Ländern und Gemeinden gefördert.
Näheres regelt das Schulgesetz.
Artikel 168
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.
Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verhüten.