Zweiter Abschnitt:
Das Gemeinschaftsleben
Das Gemeinschaftsleben
Artikel 137
Die Familie steht als Grundlage der Erhaltung der Gesellschaft unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Die soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden.
Die soziale Förderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden.
Artikel 138
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats. Uneheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt.
Artikel 139
Mütter und/oder Väter sind die Erziehungsberechtigten ihrer Kinder. Sie haben das Recht, ihre Kinder in ihrem Geiste zu erziehen.
Die Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, ihren Kindern die bestmögliche Bildung und Ausbildung zuteil werden zu lassen.
Die Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, ihren Kindern die bestmögliche Bildung und Ausbildung zuteil werden zu lassen.
Artikel 140
Für die Jugend sind von Reich und Gemeinden Einrichtungen zu schaffen, die ihnen die Möglichkeit zu gemeinschaftlichen Unternehmungen und Vergnügungen bieten.
Artikel 141
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis zu versammeln.
Versammlungen auf öffentlichem Gelände können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht werden.
Versammlungen auf öffentlichem Gelände können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht werden.
Artikel 142
Alle Reichsangehörigen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereinigungen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dieses Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 143
Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.
Artikel 144
Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 145
Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze.
Artikel 146
Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
Artikel 147
Die Bediensteten in einem öffentlichen-rechtlichen Treue- und Dienstverhältnis sind Diener der Gesamtheit.
Artikel 148
Verletzt ein Bediensteter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Bedienstete steht. Der Rückgriff gegen den Bediensteten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.
Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.
Artikel 149
Jeder Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten für das Gemeinwesen.
Artikel 150
Alle Bewohner des Deutschen Reichs sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat und das Gemeinwesen zu leisten.
Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Wehrdienstgesetzes. Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Disziplin einzelne Grundrechte einzuschränken sind.
Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Wehrdienstgesetzes. Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Disziplin einzelne Grundrechte einzuschränken sind.
Artikel 151
Alle Bewohner des Deutschen Reichs ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
Artikel 152
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind Ruhetage. Näheres regelt ein Reichsgesetz.
