Dritter Abschnitt
Der Reichspräsident und die Reichsregierung
Der Reichspräsident und die Reichsregierung
Artikel 38
Der Reichspräsident und die Reichsregierung stehen im Dienste des Volkes.
Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Jedes Land hat frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Reichspräsidenten das Recht, einen direkt gewählten Reichspräsidentschafts-kandidaten in den Reichstag zu entsenden.
Sechzig Tage vor Ablauf der Amtsperiode des Reichspräsidenten wählt der Reichstag aus den Kandidaten der Länder drei Kandidaten, die sich dem Volk zur direkten Wahl stellen. Jeder Kandidat, der im ersten Wahlgang mehr als 10% der Stimmen erhält, kommt in den nächsten Wahlgang. Jeder Kandidat, der im zweiten Wahlgang mehr als 15% der Stimmen erhält, kommt in den nächsten Wahlgang.
Ein Kandidat, der mehr als 40% der Stimmen erhält, gilt als gewählt. Sollten vier Kandidaten mehr als 40% erhalten haben, muß ein weiterer Wahlgang zur Ausscheidung des vierten Kandidaten erfolgen.
Die Wahl erfolgt in Abwesenheit der Kandidaten. Der amtierende Reichspräsident muß sich, wenn er sich der einmaligen Wiederwahl stellen will, in seinem Land direkt als Kandidat der Wahl stellen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat.
Jedes Land hat frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Reichspräsidenten das Recht, einen direkt gewählten Reichspräsidentschafts-kandidaten in den Reichstag zu entsenden.
Sechzig Tage vor Ablauf der Amtsperiode des Reichspräsidenten wählt der Reichstag aus den Kandidaten der Länder drei Kandidaten, die sich dem Volk zur direkten Wahl stellen. Jeder Kandidat, der im ersten Wahlgang mehr als 10% der Stimmen erhält, kommt in den nächsten Wahlgang. Jeder Kandidat, der im zweiten Wahlgang mehr als 15% der Stimmen erhält, kommt in den nächsten Wahlgang.
Ein Kandidat, der mehr als 40% der Stimmen erhält, gilt als gewählt. Sollten vier Kandidaten mehr als 40% erhalten haben, muß ein weiterer Wahlgang zur Ausscheidung des vierten Kandidaten erfolgen.
Die Wahl erfolgt in Abwesenheit der Kandidaten. Der amtierende Reichspräsident muß sich, wenn er sich der einmaligen Wiederwahl stellen will, in seinem Land direkt als Kandidat der Wahl stellen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Artikel 39
Der Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 40
Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist einmalig zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Artikel 41
Der Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein. Er hat das Recht, bei den Sitzungen des Reichstags anwesend zu sein.
Artikel 42
Der Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler und des zuständigen Reichsministers. Versagen diese ihre Gegenzeichnung, sind die Verträge dem Reichsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags mit einfacher Stimmenmehrheit.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags mit einfacher Stimmenmehrheit.
Artikel 43
Der Reichspräsident beglaubigt und empfängt die Gesandten.
Artikel 44
Der Reichspräsident ernennt und entläßt die Militärbediensteten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.
Artikel 45
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Reichswehr.
Artikel 46
Der Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus. Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 47
Alle Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen.
Artikel 48
Der Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln.
Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Artikel 49
Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
Artikel 50
Der Reichskanzler wird vom Reichstag gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.
Das Amt des Reichskanzlers dauert vier Jahre.
Jede Landesregierung hat das Recht, einen seiner Reichstagsabgeordneten zum Kanzlerkandidaten zu ernennen.
Der Reichspräsident hat das Recht, eine Person seiner Wahl zum Kanzlerkandidaten zu ernennen.
Der amtierende Reichskanzler ernennt sich selbst zum Kanzlerkandidaten.
Das Amt des Reichskanzlers dauert vier Jahre.
Jede Landesregierung hat das Recht, einen seiner Reichstagsabgeordneten zum Kanzlerkandidaten zu ernennen.
Der Reichspräsident hat das Recht, eine Person seiner Wahl zum Kanzlerkandidaten zu ernennen.
Der amtierende Reichskanzler ernennt sich selbst zum Kanzlerkandidaten.
Artikel 51
Der Reichskanzler ernennt die Reichsminister für eine Amtsperiode.
Die Ernennung des Reichsministers für Auswärtige Angelegenheiten bedarf der Zustimmung des Reichspräsidenten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Reichsrat.
Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß mit Zweidrittelmehrheit sein Vertrauen entzieht.
Die Amtsführung der übrigen Reichsregierung wird dadurch nicht berührt.
Die Ernennung des Reichsministers für Auswärtige Angelegenheiten bedarf der Zustimmung des Reichspräsidenten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Reichsrat.
Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß mit Zweidrittelmehrheit sein Vertrauen entzieht.
Die Amtsführung der übrigen Reichsregierung wird dadurch nicht berührt.
Artikel 52
Der Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.
Die Reichsregierung ist bei Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlußfähig.
Die Reichsregierung ist bei Anwesenheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlußfähig.
Artikel 53
Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.
Artikel 54
Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
Artikel 55
Die Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Reichsregierung kann von Reichsministern vorgelegte Reichsgesetze mit Dreiviertelmehrheit verabschieden. Kommt keine Einigung zustande, so sind sie dem Reichstag vorzulegen.
Artikel 56
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, tritt die Reichsregierung in Ersatzvornahme ein.
Die Reichsregierung kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen.
Von allen gemäß Satz 1 oder Satz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat die Reichsregierung unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags bei Stimmenmehrheit aller Abgeordneten außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Reichsregierung auf Antrag der Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Landtags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Die Reichsregierung kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen.
Von allen gemäß Satz 1 oder Satz 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat die Reichsregierung unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags bei Stimmenmehrheit aller Abgeordneten außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Reichsregierung auf Antrag der Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Landtags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Artikel 57
Die Reichsregierung kann die Aufstellung eines Generalstabes beschließen.
Artikel 58
Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung von Zweidrittel der Reichstagsabgeordneten. Das Nähere regelt das Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.
