Achter Abschnitt
Die Rechtspflege
Artikel 109
Die Richter sind nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.
Das Nähere regelt das Gerichtsverfassungsgesetz.
Artikel 110
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 111
Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf 8 Jahre gewählt und ernannt.
Artikel 112
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 113
Kein Reichsangehöriger darf wegen derselben strafbaren Handlung ein zweites Mal angeklagt werden.
Artikel 114
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. In Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe ist Militärgerichtsbarkeit zulässig. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 115
Im Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungs-behörden bestehen.
Artikel 116
Das Reichsgericht ist zuständig für alle Verfahren, die die Interessen des Deutschen Reichs betreffen.
Artikel 117
Das Verfassungsgericht entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die die Verfassung betreffen. Ein Klagebegehren darf nicht mit dem Hinweis auf ein bereits gefälltes Urteil zurückgewiesen werden. Ein Urteil ist kein Gesetz.
Artikel 118
Der Staatsgerichtshof entscheidet bei Klagebegehren von Privatpersonen, die sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten durch ein richterliches Urteil beschwert fühlen