Sechster Abschnitt
Die Reichsgesetzgebung
Die Reichsgesetzgebung
Artikel 72
Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.
Artikel 73
Gesetzesvorlagen, die von Reichsministern eingebracht werden, bedürfen zur Verabschiedung durch die Reichsregierung der Dreiviertelmehrheit, sie muß die Stimme des Vorsitzenden enthalten. Der Vorsitzende kann nur einstimmig von allen Reichsministern überstimmt werden.
Gesetzesvorlagen, die keine Dreiviertelmehrheit erreichen, werden dem Reichstag vorgelegt.
Gesetzesvorlagen, die keine Dreiviertelmehrheit erreichen, werden dem Reichstag vorgelegt.
Artikel 74
Verordnungen bedürfen der einfachen Mehrheit des Reichstags. Ein Reichsgesetz bedarf der Zweidrittelmehrheit des Reichstags. Die Änderung eines Artikels der Verfassung bedarf der Dreiviertelmehrheit des Reichstags.
Artikel 75
Der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen, den Reichsrat in Kenntnis zu setzen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden
Artikel 76
Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
Artikel 77
Die Verkündung eines von der Reichsregierung verabschiedeten Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es die Mehrheit des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichspräsident und der Reichsrat für dringlich erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.
Artikel 78
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Reichstag und dem Reichsrat zur Entscheidung zu unterbreiten.
Wenn das Gesetz nicht verabschiedet wird, kann die Reichsregierung einen Volksentscheid herbeiführen. Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz.
Wenn das Gesetz nicht verabschiedet wird, kann die Reichsregierung einen Volksentscheid herbeiführen. Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 79
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu. Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so muß der Reichspräsident binnen drei Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen.
Hat der Reichstag mit Dreiviertelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Reichspräsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden.
Artikel 80
Durch den Volksentscheid kann ein Gesetz der Reichsregierung oder des Reichstags nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.
Artikel 81
Die Abänderung eines Artikels der Verfassung kommt nur zustande, wenn wenigstens Dreiviertel der Reichstagsabgeordneten anwesend sind und wenigstens Dreiviertel der stimmberechtigten Anwesenden der Änderung zustimmen.
Eine Verfassungsänderung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Die Abänderung der Verfassung kommt bei Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Versagt der Reichsrat seine Zustimmung, so kann der Reichstag binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangen. Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Eine Verfassungsänderung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Die Abänderung der Verfassung kommt bei Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
Versagt der Reichsrat seine Zustimmung, so kann der Reichstag binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangen. Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Artikel 82
Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die
Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.
Artikel 83
Jedes Gesetz und jede Verordnung muß den räumlichen Geltungsbereich angeben.
