Fünfter Abschnitt
Reichssicherheitsrat
Reichssicherheitsrat
Artikel 67
Die Aufgabe des Reichssicherheitsrates besteht in der Durchsetzung und dem Erhalt des Primates der Politik in allen Fällen innerer und äußerer Bedrohung.
Ihm obliegt die Entwicklung, Ausbildung und der Einsatz von Instrumenten zur Vorbeugung, Früherkennung und Bewältigung von Bedrohungslagen durch Naturkatastrophen und damit verbundener Elementarschäden. Er ist das Entscheidungs- und Abstimmungsgremium zur Früherkennung, Prävention und Krisenbewältigung im Falle einer Bedrohung des Gemeinwesens durch Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und Ordnung und der Gefährdung des äußeren Friedens.
Ihm obliegt die Entwicklung, Ausbildung und der Einsatz von Instrumenten zur Vorbeugung, Früherkennung und Bewältigung von Bedrohungslagen durch Naturkatastrophen und damit verbundener Elementarschäden. Er ist das Entscheidungs- und Abstimmungsgremium zur Früherkennung, Prävention und Krisenbewältigung im Falle einer Bedrohung des Gemeinwesens durch Beeinträchtigung der inneren Sicherheit und Ordnung und der Gefährdung des äußeren Friedens.
Artikel 68
Den Vorsitz führt der Reichspräsident, sein Stellvertreter ist der Reichskanzler.
Dem Reichssicherheitsrat gehören außerdem an:
der Staatsminister im Reichskanzleramt als Koordinator
der Reichsminister des Inneren
der Generalstabschef
der Leiter des Volkssicherheitshauptamtes
der Reichsminister für Auswärtige Angelegenheiten
die Länderministerpräsidenten
ein Vertreter des Reichstages, der nicht dem ständigen Ausschuß angehört.
Dem Reichssicherheitsrat gehören außerdem an:
der Staatsminister im Reichskanzleramt als Koordinator
der Reichsminister des Inneren
der Generalstabschef
der Leiter des Volkssicherheitshauptamtes
der Reichsminister für Auswärtige Angelegenheiten
die Länderministerpräsidenten
ein Vertreter des Reichstages, der nicht dem ständigen Ausschuß angehört.
Artikel 69
Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichssicherheitsrats teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Artikel 70
Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichssicherheitsrats sind befugt, im Reichssicherheitsrat Anträge zu stellen.
Der Reichssicherheitsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Der Reichssicherheitsrat ist bei Anwesenheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlußfähig.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Die Entscheidungen des Reichssicherheitsrates werden der Reichsregierung zur Beschlußfassung vorgelegt. Er beantragt beim Reichstag die Feststellung des nationalen Katastrophenfalles, des Spannungsfalles oder die Feststellung des Verteidigungsfalles.
Die Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse des Reichssicherheitsrates im vom Reichstag festgestellten Katastrophen-, Spannungs- oder Verteidigungsfalle sind in einem Reichsgesetz geregelt.
Der Reichssicherheitsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. Der Reichssicherheitsrat ist bei Anwesenheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlußfähig.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Die Entscheidungen des Reichssicherheitsrates werden der Reichsregierung zur Beschlußfassung vorgelegt. Er beantragt beim Reichstag die Feststellung des nationalen Katastrophenfalles, des Spannungsfalles oder die Feststellung des Verteidigungsfalles.
Die Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse des Reichssicherheitsrates im vom Reichstag festgestellten Katastrophen-, Spannungs- oder Verteidigungsfalle sind in einem Reichsgesetz geregelt.
Artikel 71
Der Reichssicherheitsrat hat zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugang zu allen relevanten Informationsquellen.
