Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 183
Das Deutsche Reich ist in den Grenzen vom 31.12.1937 wiederherzustellen.
Artikel 184
Alle Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Treue- und Dienstverhältnis sowie Angehörige der Reichswehr sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.
Artikel 185
Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch unter Hinzufügung einer religiösen Formel erfolgen.
Artikel 186
Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 und das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben. Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. Diese Verfassung tritt im gesamten Umfang des Reichs mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Artikel 187
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung.
Artikel 188
Bis zum Zusammentritt des ersten gewählten Reichstags treten direkt gewählte Volksvertreter in der Reichskammer zusammen. Sie üben beratende Funktionen aus.
Artikel 189
Die Änderungen der Verfassung werden bis zum Volksentscheid über die Reform der Reichsverfassung vom 11. August 1919 auf der Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Ausübung der Reichsgewalt vom 10. Mai 2009 durch Verordnung der Reichsregierung wie vorstehend ausgeführt.
15. November 2009
Der Reichspräsident
Der Reichskanzler
Die Reichsminister
Der Reichspräsident
Der Reichskanzler
Die Reichsminister
